Im Übrigen wohnt der Beschuldigte in Ungarn und hat offensichtlich nicht erst um 08:52 Uhr den Entschluss gefasst, auf eine Teilnahme an der um 14:00 Uhr stattfindenden Berufungsverhandlung zu verzichten. Aufgrund der Anfahrtszeit mit dem Auto oder den öffentlichen Verkehrsmitteln (von seinem Wohnort mehr als 12 Stunden mit dem Auto bzw. mehr als 18 Stunden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln) oder der benötigten Zeit, um mit dem Flugzeug anzureisen (Anreise zum Flughafen, Check-in, Flugzeit, Anreise zum Obergericht) – wobei auch weder vorgebracht wurde noch ersichtlich ist, dass er im Voraus Zug- oder Flugtickets gekauft hätte –, hätte er gar nicht mehr rechtzei-