Im Unterschied zum Verfahren vor Obergericht stellte sein Verteidiger im erstinstanzlichen Verfahren ein Dispensationsgesuch. Vor dem Hintergrund der Dispensation vor Vorinstanz sowie des ursprünglichen Einverständnisses des Beschuldigten, ein schriftliches Verfahren durchzuführen (Eingabe vom 4. Oktober 2023), ist umso weniger verständlich, dass der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung aktiv hätte teilnehmen wollen. Der Beschuldigte legte in beiden Zeitpunkten weder dar, um was für gesundheitliche Gründe es sich handle, noch inwiefern ihm diese Gründe eine Teilnahme an der Verhandlung bzw. Reise in die Schweiz verunmöglichten. Ebenso wenig reichte er ein Arztzeugnis ein.