22. Mai 2017, 11:07 Uhr) – nicht mehr vernehmen. Ein ähnliches Verhalten zeigte er bereits im vorinstanzlichen Verfahren. Dort liess der Beschuldigte ebenfalls kurzfristig (knapp vier Arbeitstage vor der Verhandlung, wobei sein Verteidiger die Mitteilung lediglich einen Tag vor der Verhandlung an das Gericht weiterleitete) verkünden, es sei ihm aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht möglich, an der Verhandlung teilzunehmen (GA act. 36 f.). Im Unterschied zum Verfahren vor Obergericht stellte sein Verteidiger im erstinstanzlichen Verfahren ein Dispensationsgesuch.