Es gelang dem Beschuldigten nicht, entschuldigende Gründe für sein Fernbleiben glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 2.3.2). Vielmehr kommt sein Verhalten einem Hinhalten des Gerichts gleich. So informierte der Beschuldigte um 08:52 Uhr – lediglich rund fünf Stunden vor Prozessbeginn – seinen Verteidiger darüber, dass es ihm "aus gesundheitlichen Gründen" nicht möglich sei, in die Schweiz zu reisen. Anschliessend liess er sich – trotz Kontaktaufnahme seines Verteidigers und Weiterleitung der E-Mail der Verfahrensleiterin mit Bitte um Beleg für die Abwesenheit und Information über die Möglichkeit eines Dispensationsgesuchs (E-Mail vom