wurde der Beschuldigte mit Vorladung vom 27. Februar 2024 unter Hinweis auf seine Erscheinungspflicht (Art. 205 Abs. 1 StPO), die Pflicht, eine Verhinderung unverzüglich, begründet und soweit möglich belegt mitzuteilen (Art. 205 Abs. 2 StPO), sowie die Säumnisfolgen nach Art. 407 StPO ordnungsgemäss zur Berufungsverhandlung vom 22. Mai 2024 um 14:00 Uhr vorgeladen. An der Berufungsverhandlung nahm hingegen einzig sein freigewählter Verteidiger teil. Es gelang dem Beschuldigten nicht, entschuldigende Gründe für sein Fernbleiben glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 2.3.2).