Einer Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der angeklagten Person steht jedoch nichts entgegen, wenn diese sich trotz Erhalt der Vorladung und im Bewusstsein der Konsequenzen ihres Fernbleibens unter Gewährung des Rechts auf Verbeiständung durch einen Anwalt geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen oder sie die Unmöglichkeit, dies zu tun, selbst verschuldet hat. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Abwesenheit nicht nur im Falle höherer Gewalt, d.h. bei objektiver Unmöglichkeit zu erscheinen, gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums (Urteil des Bundesgerichts 6B_671/2021 vom