1.2. Als wesentliches Element des Rechts auf ein faires Verfahren garantieren Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK und ausdrücklich Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO- Pakt II (SR 0.103.2) der beschuldigten Person das Recht, an der gegen sie geführten Verhandlung teilzunehmen. Einer Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der angeklagten Person steht jedoch nichts entgegen, wenn diese sich trotz Erhalt der Vorladung und im Bewusstsein der Konsequenzen ihres Fernbleibens unter Gewährung des Rechts auf Verbeiständung durch einen Anwalt geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen oder sie die Unmöglichkeit, dies zu tun, selbst verschuldet hat.