3.4. Mit Vorladung vom 27. Februar 2024 wurde u.a. der Beschuldigte und sein freigewählter Verteidiger unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur -6- Berufungsverhandlung vom 22. Mai 2024 vorgeladen. Die Vorladung wurde dem Beschuldigten am 28. Februar 2024 zugestellt. 3.5. Mit vorab per E-Mail und schliesslich persönlich überbrachten Eingabe vom 22. Mai 2024 informierte der Verteidiger des Beschuldigten, dass der Beschuldigte aus gesundheitlichen Gründen nicht in die Schweiz reisen könne und beantragte eine Verschiebung der Verhandlung.