2.2. Gegen das dem Beschuldigten am 16. März 2023 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete dieser gleichentags Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 22. August 2023 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 11. September 2023 hat der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Er verlangt einen Freispruch. 3.2. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 22. September 2023 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Nach zweifacher Fristerstreckung erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Dezember 2023, er verzichte auf eine Begründung der Berufung vorgängig zur mündlichen Hauptverhandlung.