2. 2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannt mit Urteil vom 2. März 2023: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Art. 130 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 130 Abs. 2 BGS. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu 180 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 50.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 9'000.00. 3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.