Zum anderen gewährten sie den Wettspielern an vier verschiedenen PC-Stationen unbeschränkten sowie unentgeltlichen Internetzugang zum Zweck der Platzierung von Wetten auf der besagten Homepage von "E._____". Schliesslich stellten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ in ihrem Lokal auch die Auszahlung von Wettgewinnen an die Spieler sicher. Dazu konnten sie auf verschiedene Personen aus dem Geschäftsumfeld von "E._____" zurückgreifen, welche alternierend einmal pro Tag im Spielsalon erschienen und den Wettspielern den erzielten Gewinn in bar auszahlten.