Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.205 (ST.2022.216; STA.2020.8552) Urteil vom 22. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, […] Beteiligte Ver- Gespa Interkantonale Geldspielaufsicht, waltung […] Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1956, von Steffisburg, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Roy D. Maybud, […] Gegenstand mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 12. Oktober 2022 gegen A._____ (Beschuldigter) und B._____ (Mitbeschuldigter) Anklage wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch gewerbs- und bandenmässige Organisation von Grossspielen ohne Bewil- ligung. In der Anklage wird dem Beschuldigten vorgeworfen: "Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch: Gewerbs- und bandenmässige Organisation von Grossspielen ohne Bewilligung (Art. 130 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 130 Abs. 2 BGS) Der Beschuldigte hat als Mitglied einer Bande gehandelt, die sich ohne Bewilligung zur fortgesetzten Organisation von Grossspielen zusammengefunden hat. Dabei hat der Be- schuldigte diese deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt. Tatort: Q._____, Casino C._____ Tatzeitraum: Dienstag, 8. Dezember 2020 - Dienstag, 27. April 2021 Im Juni 2018 starteten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ (sep. Verfahren) gemeinsam den Betrieb des Spielsalons "Casino C._____" in Q._____. Geführt wurde der Spielsalon von der D._____ GmbH, Sitz in S._____. Der Mitbeschuldigte fungierte als Ge- sellschafter mit Einzelzeichnungsberechtigung und hielt Stammanteile im Wert von Fr. 19'000.00. Die Geschäftsführung der Gesellschaft übernahm der Beschuldigte, welcher als Gesellschafter mit Einzelzeichnungsberechtigung über Stammanteile im Wert von Fr. 1'000.00 verfügte. Im Spielsalon stand den Gästen eine breite Auswahl an Unterhaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, u.a. Billard, Dart und Geschicklichkeitsautomaten. Darüber hinaus ermöglich- ten die Beschuldigten den Salonbesuchern spätestens ab dem 8. Dezember 2020 bewusst die Platzierung von Sportwetten bei "E._____", einem in der Schweiz nicht autorisierten Online-Geldspielanbieter. Dies, obwohl der D._____ GmbH als Betreiberin des Spielsalons die dafür erforderliche Bewilligung der Interkantonalen Geldspielaufsicht (gespa) fehlte. Der Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte B._____ als verantwortliche Organe der D._____ GmbH wussten um die Bewilligungspflicht. Dennoch stellten sie den Wettspielern in ihrem Lokal alle erforderlichen Einrichtungen für den Abschluss von Online-Sportwetten bereit: Zum einen boten sie ihren Gästen die dafür notwendigen Zahlungsmittel in Form von Prepaid-Karten an, mit welchen diese ihr Guthaben auf der Website von E._____, E._____ aufladen konnten. Zum anderen gewährten sie den Wettspielern an vier verschie- denen PC-Stationen unbeschränkten sowie unentgeltlichen Internetzugang zum Zweck der Platzierung von Wetten auf der besagten Homepage von "E._____". Schliesslich stellten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ in ihrem Lokal auch die Auszahlung von Wettgewinnen an die Spieler sicher. Dazu konnten sie auf verschiedene Personen aus dem Geschäftsumfeld von "E._____" zurückgreifen, welche alternierend einmal pro Tag im Spielsalon erschienen und den Wettspielern den erzielten Gewinn in bar auszahlten. Im Gegenzug buchten diese den Gewinn vom Konto des betreffenden Wettspielers ab und übertrugen das Guthaben auf das eigene Onlinekonto bei "E._____". Die Beschuldigten und das von ihnen angestellte Personal kannten die einzelnen Abläufe zur Platzierung von Online-Sportwetten. Ihnen war u.a. bekannt, dass die im Spielsalon angebotenen Wertkarten wie AntePAY und Gecko von den Wettspielern zur Aufladung von Guthaben auf der besagten Webseite von E._____ verwendet wurden. Mit den -3- geschaffenen Strukturen haben sich der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ gemeinsam darauf ausgerichtet, einer unbestimmten Vielzahl von Wettspielern auf unbe- stimmte Zeit die Abgabe von Online-Sportwetten in ihrem Lokal zu ermöglichen und dadurch ein stetiges Einkommen zu erzielen. Die Abläufe im Spielsalon kontrollierten die Beschuldigten regelmässig, der Mitbeschuldigte einmal pro Monat und der Beschuldigte als Geschäftsführer einmal pro Woche. Insbesondere an den nachfolgenden Tagen schlossen verschiedene Wettspieler mehrere Sportwetten bei "E._____" im Casino C._____ ab: • Am Dienstag, 8. Dezember 2020, um 18.05 Uhr, betrat eine Person den Spielsa- lon und erwarb bei der Verkäuferin an der Kasse eine AntePAY-Karte im Wert von Fr. 50.00. Der Besucher erhielt einen AntePAY-Zettel mit einer Kartennum- mer und einem PIN. Auf die Frage, wo gespielt werden könne, zeigte die Ver- käuferin auf vier besetzte PC-Stationen. An drei von vier dieser Stationen hatten drei weitere Personen bereits auf der Website "E._____" Live- Sportwetten auf laufende Fussballspiele abgeschlossen. Der Besucher begab sich anschliessend an eine frei gewordene PC-Station, loggte sich auf E._____ auf seinem zuvor erstellten Account ein und lud mit Hilfe der Kartennummer und dem PIN ein Gut- haben von Fr. 50.00 auf seinen Account. In der Folge platzierte er für fünf Fuss- ballspiele eine Wette im Betrag von Fr. 5.00. Um 18.30 Uhr verliess der Besucher den Spielsalon. • Am Donnerstag, 22. April 2021, 17.59 Uhr, begab sich ein anderer Besucher zur Kasse des Spielsalons und signalisierte gegenüber der Verkäuferin, dass er Wet- ten platzieren möchte. Die Verkäuferin bot ihm eine Gecko-Karte an, welche der Besucher für Fr. 20.00 erwarb und erhielt im Gegenzug einen Zettel mit einer Kartennummer und einem PIN. Der Besucher setzte sich anschliessend an eine PC-Station und rief die Internetseite E._____ auf. Nachdem er das Guthaben von Fr. 20.00 mittels Kartennummer und PIN auf seinen Account einbezahlt hatte, platzierte der Besucher insgesamt vier Sportwetten im Gesamtbetrag von Fr. 13.00. Danach erkundigte ersieh bei einer Verkäuferin nach den Auszah- lungsmöglichkeiten im Falle eines Wettgewinns. Ihm wurde mitgeteilt, dass eine Barauszahlung durch eine männliche Drittperson täglich zwischen 17.30 Uhr und 18.00 Uhr möglich sei. Der Besucher verliess den Spielsalon um 18.19 Uhr. • Am Dienstag, 27. April 2021, 17.25 Uhr, betrat derselbe Besucher vom 8. De- zember 2020 erneut den Spielsalon Casino C._____. Er begab sich wiederum zur Kasse und erwarb eine Gecko-Karte im Wert von Fr. 20.00. Die Verkäuferin übergab ihm einen Zettel mit einer Kartennummer und einem PIN. Dabei fragte die Angestellte den Besucher, ob er eine Station benötige, was der Besucher bejahte. Die Angestellte verwies ihn an eine PC-Station im Eingangsbereich. Der Besucher loggte sich auf der bereits geöffneten Internetseite E._____ ein und lud seinen Account mit dem zuvor erworbenen Guthaben von Fr. 20.00 auf. In der Folge platzierte er eine Kombiwette für fünf Fussballspiele. Danach erkundigte sich der Besucher bei der Angestellten nach der Gewinnauszahlung. Ihm wurde eröffnet, dass für die Auszahlung von Wettgewinnen bei "E._____" ein Mann zu- ständig sei, welcher zwischen 17.30 Uhr und 18.00 Uhr im Lokal vorbeikommen werde. Der Besucher entschloss sich, auf die betreffende Person zu warten. Währenddessen betrat ein weiterer Besucher das Lokal, begab sich zur Verkäu- ferin und kaufte eine Gecko- Karte im Wert von Fr. 50.00. Daraufhin setzte sich dieser an die PC-Station neben dem wartenden Besucher und loggte sich auf seinem E._____-Account ein. Kurz vor 18.00 Uhr betraten der Mitbeschuldigte F._____ (sep. Verfahren) zu- sammen mit einem Begleiter namens G._____ den Spielsalon. Nach einem kur- zen Gespräch mit der Verkäuferin begab sich der Mitbeschuldigte zum -4- wartenden Besucher und fragte ihn, ob er eine Auszahlung möchte. Nachdem dieser die Frage bejaht hatte, klickte der Mitbeschuldigte auf der Webseite von "E._____" auf die Rubrik "Geld senden" und tippte den Betrag von Fr. 50.00 so- wie den Usernamen […] ein. Nachdem der Mitbeschuldigte die Transaktion be- stätigt hatte, wurden dem Besucher von seinem Account Fr. 50.00 abgebucht. Der Mitbeschuldigte überreichte ihm schliesslich eine 50er-Geldnote. Im Zeitraum vom 3. März 2021 bis 27. April 2021 generierten die Beschuldigten B._____ und A._____ in ihrem Spielsalon durch den regelmässigen Verkauf von Gecko-Wertkarten einen Umsatz von total Fr. 27'960.00. Sämtliche Wertkarten, auch jene von AntePAY, ver- kauften sie an eine Vielzahl von Wettspieler, damit diese in ihrem Lokal Online-Sportwetten platzieren konnten. Der dadurch erwirkte Gesamtbetrag stellte einen namhaften Beitrag zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts dar. Der Beschuldigte betrieb gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten B._____ zur Ermöglichung des vorgenannten Wettangebots einen erheb- lichen und regelmässigen Aufwand und wären bereit gewesen, dieses einer Vielzahl von weiteren Personen anzubieten. Mit ihrem nicht bewilligten Vorgehen entzogen sich die Beschuldigten B._____ und A._____ nicht nur der jährlichen Aufsichtsgebühr der Interkantonalen Geldspielaufsicht, sondern behielten auch einen Reingewinn in unbekannter Höhe für sich, welcher gesetzlich für gemeinnützige Zwecke vorgesehen gewesen wäre. […]" 2. 2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannt mit Urteil vom 2. März 2023: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Art. 130 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 130 Abs. 2 BGS. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu 180 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 50.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 9'000.00. 3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvoll- zug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Be- deutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt. Wenn er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, so wird gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht er aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 i.V.m. Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt. 5. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen vollzogen. -5- 6. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten zurückgegeben: - Gecko Card Quittungen - Merkblatt für Verkaufsstellen Die beschlagnahmten Gegenstände können vom Beschuldigten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Voranmeldung auf der Gerichtskanzlei abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände vernichtet. 7. Das sichergestellte Bargeld im Betrag von Fr. 14'675.00 wird aus der Beschlagnahme ent- lassen im hälftigen Umfang von Fr. 7'337.50 gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO mit den Verfahrenskosten gemäss Dispositiv-Ziffer 8 verrechnet. 8. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 2'800.00 c) andere Auslagen Fr. 753.65 Total Fr. 5'553.65 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. c im Gesamtbetrag von Fr. 5'553.65 auferlegt. 9. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selbst. 2.2. Gegen das dem Beschuldigten am 16. März 2023 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete dieser gleichentags Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 22. August 2023 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 11. September 2023 hat der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Er verlangt einen Frei- spruch. 3.2. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 22. September 2023 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Nach zweifacher Fristerstreckung erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Dezember 2023, er verzichte auf eine Begründung der Berufung vorgängig zur mündlichen Hauptverhandlung. 3.4. Mit Vorladung vom 27. Februar 2024 wurde u.a. der Beschuldigte und sein freigewählter Verteidiger unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur -6- Berufungsverhandlung vom 22. Mai 2024 vorgeladen. Die Vorladung wurde dem Beschuldigten am 28. Februar 2024 zugestellt. 3.5. Mit vorab per E-Mail und schliesslich persönlich überbrachten Eingabe vom 22. Mai 2024 informierte der Verteidiger des Beschuldigten, dass der Be- schuldigte aus gesundheitlichen Gründen nicht in die Schweiz reisen könne und beantragte eine Verschiebung der Verhandlung. 3.6. Mit E-Mail vom 22. Mai 2024 teilte die Verfahrensleiterin dem Verteidiger des Beschuldigten mit, dass an der Verhandlung festgehalten werde und bat um einen Nachweis für den Grund der Abwesenheit des Beschuldigten. 3.7. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Mitbeschuldigten fand am 22. Mai 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschuldigte hat eine Verschiebung der Berufungsverhandlung bean- tragt (Eingabe vom 22. Mai 2024). 1.2. Als wesentliches Element des Rechts auf ein faires Verfahren garantieren Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK und ausdrücklich Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO- Pakt II (SR 0.103.2) der beschuldigten Person das Recht, an der gegen sie geführten Verhandlung teilzunehmen. Einer Durchführung der Verhand- lung in Abwesenheit der angeklagten Person steht jedoch nichts entgegen, wenn diese sich trotz Erhalt der Vorladung und im Bewusstsein der Konse- quenzen ihres Fernbleibens unter Gewährung des Rechts auf Verbeistän- dung durch einen Anwalt geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen oder sie die Unmöglichkeit, dies zu tun, selbst verschuldet hat. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Abwesenheit nicht nur im Falle höherer Gewalt, d.h. bei objektiver Unmöglichkeit zu erscheinen, gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums (Urteil des Bundesgerichts 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). 1.3. Der Beschuldigte wusste um die gegen ihn erhobenen Anklagevorwürfe, um den angesetzten Verhandlungstermin und die Folgen seines Fernblei- bens. Dennoch blieb er der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern. So -7- wurde der Beschuldigte mit Vorladung vom 27. Februar 2024 unter Hinweis auf seine Erscheinungspflicht (Art. 205 Abs. 1 StPO), die Pflicht, eine Ver- hinderung unverzüglich, begründet und soweit möglich belegt mitzuteilen (Art. 205 Abs. 2 StPO), sowie die Säumnisfolgen nach Art. 407 StPO ord- nungsgemäss zur Berufungsverhandlung vom 22. Mai 2024 um 14:00 Uhr vorgeladen. An der Berufungsverhandlung nahm hingegen einzig sein frei- gewählter Verteidiger teil. Es gelang dem Beschuldigten nicht, entschuldi- gende Gründe für sein Fernbleiben glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 2.3.2). Vielmehr kommt sein Verhalten einem Hinhalten des Gerichts gleich. So informierte der Beschuldigte um 08:52 Uhr – lediglich rund fünf Stunden vor Prozess- beginn – seinen Verteidiger darüber, dass es ihm "aus gesundheitlichen Gründen" nicht möglich sei, in die Schweiz zu reisen. Anschliessend liess er sich – trotz Kontaktaufnahme seines Verteidigers und Weiterleitung der E-Mail der Verfahrensleiterin mit Bitte um Beleg für die Abwesenheit und Information über die Möglichkeit eines Dispensationsgesuchs (E-Mail vom 22. Mai 2017, 11:07 Uhr) – nicht mehr vernehmen. Ein ähnliches Verhalten zeigte er bereits im vorinstanzlichen Verfahren. Dort liess der Beschuldigte ebenfalls kurzfristig (knapp vier Arbeitstage vor der Verhandlung, wobei sein Verteidiger die Mitteilung lediglich einen Tag vor der Verhandlung an das Gericht weiterleitete) verkünden, es sei ihm aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht möglich, an der Verhandlung teilzunehmen (GA act. 36 f.). Im Unterschied zum Verfahren vor Obergericht stellte sein Ver- teidiger im erstinstanzlichen Verfahren ein Dispensationsgesuch. Vor dem Hintergrund der Dispensation vor Vorinstanz sowie des ursprünglichen Ein- verständnisses des Beschuldigten, ein schriftliches Verfahren durchzufüh- ren (Eingabe vom 4. Oktober 2023), ist umso weniger verständlich, dass der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung aktiv hätte teilnehmen wol- len. Der Beschuldigte legte in beiden Zeitpunkten weder dar, um was für gesundheitliche Gründe es sich handle, noch inwiefern ihm diese Gründe eine Teilnahme an der Verhandlung bzw. Reise in die Schweiz verunmög- lichten. Ebenso wenig reichte er ein Arztzeugnis ein. Im Übrigen wohnt der Beschuldigte in Ungarn und hat offensichtlich nicht erst um 08:52 Uhr den Entschluss gefasst, auf eine Teilnahme an der um 14:00 Uhr stattfindenden Berufungsverhandlung zu verzichten. Aufgrund der Anfahrtszeit mit dem Auto oder den öffentlichen Verkehrsmitteln (von seinem Wohnort mehr als 12 Stunden mit dem Auto bzw. mehr als 18 Stunden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln) oder der benötigten Zeit, um mit dem Flugzeug anzurei- sen (Anreise zum Flughafen, Check-in, Flugzeit, Anreise zum Obergericht) – wobei auch weder vorgebracht wurde noch ersichtlich ist, dass er im Vo- raus Zug- oder Flugtickets gekauft hätte –, hätte er gar nicht mehr rechtzei- tig zur Verhandlung eintreffen können. Damit ist auch festgestellt, dass keine unverzügliche Mitteilung über einen möglichen Verhinderungsgrund vorlag. -8- 1.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Entschuldigungsgrund glaubhaft gemacht wurde, der geeignet wäre, die Abwesenheit des Be- schuldigten zu rechtfertigen. Ebenso wenig liegen Belege vor, die auf eine willensunabhängige Abwesenheit des Beschuldigten schliessen lassen würden (Urteile des Bundesgerichts 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.2.2; 6B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 2.3.3). Nach dem Dar- gelegten erhellt, dass der Anspruch des Beschuldigten auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung gewahrt wurde. Dabei ist auch zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte im Vorverfahren zur Sache einvernommen wor- den war und Gelegenheit hatte, sich zu dem ihm vorgeworfenen Sachver- halt zu äussern. An der Berufungsverhandlung war sein Verteidiger anwe- send und hat plädiert, womit die Verteidigungsrechte des Beschuldigten hinreichend gewahrt wurden. Unter diesen Umständen ist die Ausfällung eines Urteils in Abwesenheit des verteidigten Beschuldigten zulässig, nach- dem die Berufungsverhandlung ohne die säumige beschuldigte Person aber mit dem Verteidiger durchgeführt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.4 mit Hinweis). 2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten A._____ der bandenmässigen Orga- nisation von Grossspielen ohne Bewilligung nach Art. 130 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 130 Abs. 2 BGS schuldig gesprochen (vgl. vor- instanzliches Urteil E. 3.3, Dispo-Ziff. 1). Dieser beantragt im Berufungs- verfahren einen Freispruch, womit das vorinstanzliche Urteil vollständig an- gefochten und entsprechend zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Gemäss Art. 130 BGS wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligun- gen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt (Abs. 1 lit. a). Betreffend den Begriff des Grossspiels (Tat- objekt), der Tathandlung und des Vorsatzes wird auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.1.1 f. S. 17-19). Wird die Tat gewerbs- oder bandenmässig begangen, so ist die Strafe Frei- heitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent ge- äusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selb- ständiger im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zu- sammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team -9- gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit be- gründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung ei- ner Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2; 135 IV 158 E. 2 und 3.4; 124 IV 86 E. 2b; je mit Hinweisen). 3.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tat- sachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indi- zien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache ge- schlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenü- genden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_198/2021 vom 17. Novem- ber 2021 E. 1.2.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere für innere Tatsachen wie etwa betreffend die Absicht der Drogenweitergabe oder den Vorsatz einer Person (Art. 12 Abs. 2 StGB). Denn solche inneren Tatsa- chen sind einem direkten Beweis nicht zugänglich, sondern lassen sich – soweit der Täter nicht geständig ist – lediglich durch äusserlich feststellbare Indizien (wie etwa Folgerungen aus dem äusseren Verhalten einer Person oder aus den Umständen [BGE 140 III 193 E. 2.2.1]) und gestützt auf Er- fahrungsregeln, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben, beweisen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2021 vom 9. Januar 2023 E. 2.2.1). 3.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage auf- drängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zwei- fel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts not- wendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolg- ter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3). - 10 - 4. 4.1. 4.1.1. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der vorhandenen, verwertbaren Be- weismittel (vorinstanzliches Urteil S. 6-17) zum Schluss, im Casino C._____ seien von den Gästen auf den dort vorhandenen 4 PC-Stationen via die Webseite "E._____ online Sportwetten, die als Grossspiele zu qua- lifizieren seien, abgegeben worden, wobei die beiden Beschuldigten dafür keine Bewilligung der Gespa besitzen würden. Teilweise seien die Compu- ter mit Icons von "E._____ versehen gewesen. Die Beschuldigten hätten das sich mittlerweile etablierte illegale Geschäft nicht unterbunden und den Zahlungsverkehr dafür gefördert, indem sie Prepaid-Karten wie Gecko Cards bzw. AntePAY-Karten verkauft hätten, die bekanntermassen als Hauptzahlungsmittel für illegale Sportwetten verwendet würden. Die Ange- stellten (im Casino C._____) hätten gewusst, an wen sich die Gäste für die Gewinnauszahlung wenden müssen, und die Auszahlungen seien auch in den Räumlichkeiten des Casinos C._____ erfolgt. Der objektive Tatbestand von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS sei erfüllt. Die beiden Beschuldigten seien sowohl über die H._____ GmbH als auch die D._____ GmbH miteinander geschäftlich verbunden gewesen und es habe nicht bloss eine lose Verbin- dung zwischen den beiden bestanden. Der Zusammenschluss der beiden sei über die blosse Mittäterschaft hinausgegangen, sodass von einem stabilen Team bzw. einer Bande gesprochen werden müsse. Auch der sub- jektive Tatbestand sei erfüllt. So zeigten die Berichterstattungen der ver- deckten Ermittler, dass es selbst für Aussenstehende auf den ersten Blick erkennbar gewesen sei, dass im Casino C._____ auf den besagten Com- putern auf der Webseite "E._____ durch die Gäste illegale Sportwetten ab- gegeben worden seien. Es sei deshalb eine reine Schutzbehauptung, wenn der Beschuldigte A._____ ausführe, er als Geschäftsführer, welcher schon länger in diesem Business sei und der einmal wöchentlich vor Ort gewesen sei, habe davon nichts gewusst. Unter diesen Umständen sei auch nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte A._____ nichts davon mitbekommen ha- ben will, dass täglich jemand vorbeigekommen sei, um den Gästen die on- line-Guthaben abzukaufen bzw. auszubezahlen, sei das Lokal aufgrund seiner Grösse doch relativ gut überschaubar (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.3 S. 20 ff.). 4.1.2. Der Beschuldigte A._____ verlangt mit der Berufung einen Freispruch. Er bringt im Wesentlichen vor, sein Verhalten sei nicht tatbestandsmässig ge- wesen, zumal das Aufstellen der PCs nicht zum Zweck erfolgt sei, Gross- spiele durchzuführen, zu organisieren oder zur Verfügung zu stellen. Bei Art. 130 BGS handle es sich um ein Tätigkeitsdelikt. Eine Tatbegehung durch Unterlassen sei nicht möglich. Der ihm gemachte Vorwurf sei hinge- gen ein Unterlassen, wobei jedoch eine Garantenstellung nicht angeklagt sei. Auch im zur Verfügung stellen der GECKO Karten könne kein Handeln - 11 - erblickt werden, weil es sich dabei um ein offizielles klassisches Zahlungs- mittel für allerlei Dinge handle. Von Bandenmässigkeit könne auch nicht ausgegangen werden. Mit dem Umsatz hätte man sich nichts zum Lebens- unterhalt dazuverdienen können (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14 ff.; vgl. GA act. 68 f.). 4.1.3. Der Beschuldigte B._____ verlangt mit der Berufung (Verfahren SST.2023.206) ebenfalls einen Freispruch. Er bringt vor, der Umstand, dass er und der Beschuldigte A._____ die einzigen Gesellschafter der H._____ GmbH und der D._____ GmbH seien, sage nichts darüber aus, ob eine Beteiligung an der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts, geschweige denn wie und wann konkret beteiligt gewesen sei. We- der Mittäterschaft noch das Vorliegen einer Bande sei damit bewiesen (vgl. Berufungsbegründung S. 2 f. Rz. 3-11, S. 4 ff. Rz. 20-31; Plädoyer des Ver- teidigers Landshut S. 9 f.; S. 20). Vielmehr hätten er und der Beschuldigte A._____ übereinstimmend ausgesagt, dass letzterer das Geschäft bzw. das Casino C._____ selbstständig geführt habe (Berufungsbegründung S. 3 f. Rz. 12-19). Hinzu komme, dass er weder von einem Angestellten des Casinos C._____ (Berufungsbegründung S. 6 Rz. 32-34) noch durch die Beobachtungen der Polizisten konkret belastet würde (Berufungsbegrün- dung S. 6 f. Rz. 36-38; Plädoyer des Verteidigers Landshut S. 13). Er habe keinen Bezug zum Tagesgeschäft gehabt (Berufungsbegründung S. 7 Rz. 42). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, er (B._____) sei über die Ge- schehnisse in diesem Lokal informiert gewesen, sei eine blosse Vermutung / Spekulation (vgl. Berufungsbegründung S. 4 Rz. 15 f., S. 7 Rz. 42; Plädo- yer des Verteidigers Landshut S. 5 f.; S. 19). Durch eine solch unzulässige Beweislastumkehr werde die Unschuldsvermutung verletzt (Berufungsbe- gründung S. 9 ff. Rz. 57-69; Plädoyer des Verteidigers Landshut S. 21). Da die Praxis dazu tendiere, die Verantwortung für Entlastungsbeweise der beschuldigten Person zu übertragen, werde der Antrag gestellt, dass die im Spielcasino C._____ angestellten Personen befragt werden (Berufungs- begründung S. 2 Antrag 2, S. 9 Rz. 54 f.; vgl. Protokoll der Berufungsver- handlung S. 2). 4.1.4. Die Staatsanwaltschaft liess sich im Berufungsverfahren nicht vernehmen. 4.2. Vorab wird auf die Zusammenstellung der verwertbaren Beweismittel im angefochtenen Urteil auf den Seiten 6 bis 13 (ohne E. 2.3.6 und E. 2.3.7) verwiesen. Im Nachfolgenden wird, soweit notwendig, auf einzelne Beweis- mittel weiter eingegangen. Wie die Vorinstanz zu den von ihr als verwertbar qualifizierten Beweismitteln zutreffend festhielt, konnten die Beschuldigten diesbezüglich das Konfrontationsrecht ausüben. Was der Beschuldigte B._____ mit dem Einwand, weder er noch der Beschuldigte A._____ hätten - 12 - sich dazu berechtigt gesehen, kritische Fragen zu stellen (Berufungsant- wort des Beschuldigten B._____ S. 4 Rz. 18), geltend machen will, ist nicht ersichtlich. Es wäre an ihm bzw. seinem Verteidiger gewesen, (kritische) Fragen zu stellen. 4.3. Betreffend den Sachverhalt ergibt sich aus den Akten insbesondere Fol- gendes: 4.3.1. Es ist unbestritten, dass die fraglichen Räumlichkeiten in Q._____ von der D._____ GmbH gemietet und von dieser dort seit […] das Casino C._____ betrieben wurde (vgl. Auskunft der Vermieterin vom 19. Oktober 2020 [Un- tersuchungsakten {UA} act. 2071], Aussage des Beschuldigten B._____ vom 14. September 2021 [UA act. 2127 f. Ziff. 21, 28]). Der Beschuldigte A._____ war gemäss Handelsregisterauszug Geschäftsführer und Gesell- schafter (10 %) der D._____ GmbH und der Beschuldigte B._____ Gesell- schafter (90 %) (UA act. 2083, vgl. auch Aussage des Beschuldigten A._____ vom 14. September 2021 [UA act. 2179], Aussage des Beschul- digten B._____ vom 14. September 2021 [UA act. 2126]). Unbestritten und aufgrund des Handelsregisterauszugs der H._____ GmbH ist auch erstellt, dass die beiden Beschuldigten auch schon zuvor zusammen gearbeitet ha- ben (UA act. 2084). Beide Firmen – wie auch die dem Beschuldigten B._____ gehörende I._____ GmbH – hatten ihren Sitz im massgeblichen Zeitraum an der T-Strasse in S._____ (vgl. Handelsregisterauszüge [UA act. 2082 ff.]; vgl. auch UA act. 2132 Ziff. 68). 4.3.2. Wie sich aus dem Polizeibericht über eine Streitigkeit über die Auszahlung von Gewinnen betreffend die Plattform "E._____ am 27. Februar 2019 (UA act. 2087 f.), den Berichten und Aussagen der verdeckten Ermittler der Po- lizei über die Einsätze vom 8. Dezember 2020 (UA act. 1940 f., Gerichts- akten [GA] act. 61 f.], 22. April 2021 (UA act. 1944 f., GA act. 55 f.), 27. April 2021 (UA act. 1949 ff.) sowie den Aussagen von zwei Kunden des Casinos C._____, die am 27. April 2021 von der Polizei dort angetroffen wurden (vgl. Aussagen von J._____ vom 27. April 2021 [UA act. 2310 ff.] und 13. Juli 2021 [UA act. 3553 ff.], N._____ vom 27. April 2021 [UA act. 2321 ff.] und 13. Juli 2021 [UA act. 2363 ff.]), ergibt, wurden die 4 PC-Sta- tionen im Casino C._____ von den Kunden regelmässig dazu benützt, um auf der Plattform "www.E._____[…].com" Sportwetten abzuschliessen (vgl. Zugangssperre von E._____ und den neuen, leicht modifizierten Domain- namen [UA act. 253]). 4.3.3. Gemäss dem Rapport über den verdeckten Einsatz am 9. Dezember 2020 seien alle Computer benützt und darauf die Webseite von E._____ geöffnet - 13 - gewesen. Es habe unter dem Suchfeld von Google zwei E._____-Icons (Webseite-Verknüpfungen) gehabt (UA act. 1940). Am 22. April 2021 stellte ein verdeckter Ermittler der Polizei fest, dass die Internetseite von E._____, "E._____ auf dem von ihm benützten PC als vordefinierter Favorit abge- speichert gewesen sei, sodass diese Internetseite beim Eintippen des Buchstaben "[…]" sogleich vorgeschlagen worden sei (UA act. 1944). Bei der Hausdurchsuchung am 27. April 2021 wurde eine vergleichbare Situa- tion wie am 9. Dezember 2020 angetroffen. An sämtlichen PC-Stationen sei die Internetseite "E._____ aufgeschaltet gewesen (UA act. 213). Der Zeuge J._____, der offenbar schon seit längerem und regelmässig im Casino C._____ gewettet hatte, bestätigte bei seiner Einvernahme am 13. Juli 2023, dass auf den Computern Internetseiten zum Wetten gewöhnlich schon geöffnet gewesen seien. Wenn dies einmal nicht der Fall gewesen sei, so habe ihm eine Mitarbeiterin dabei geholfen (UA act. 2360). 4.3.4. Wie die vorliegenden Beweise zeigen, wusste das Personal des Casinos C._____ über die Sportwetten via "www.E._____[…].com" Bescheid. Dies wird vom Beschuldigten B._____ nicht in Abrede gestellt (UA act. 2134 Ziff. 88; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7) bzw. insofern bestätigt, als eine Mitarbeiterin unter anderem wegen den Vorwürfen nicht mehr dort ar- beite (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 f.). Der Aussage des Zeu- gen J._____ vom 13. Juli 2021 ist dazu zu entnehmen, dass die Mitarbeiter halfen, wenn einmal die Internetseite von E._____ auf der PC-Station nicht geöffnet gewesen sei (UA act. 2360). Die Mitarbeitenden des Casinos C._____ verkauften, wie die Berichte der verdeckten Ermittlung und die Zeugenaussagen zeigen, die dafür notwendigen Prepaid-Karten (zunächst AntePAY-Karte, alsdann Gecko Card) (UA act. 1940, 1944, 1949, 2319 f., 2323), die die Beschuldigten in gemeinsamer Absprache in das Sortiment aufgenommen hatten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Insge- samt hatten sie wöchentlich 10'000-20'000 Gecko Cards eingekauft (Pro- tokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Die Mitarbeitenden wussten des Weiteren auch um die Auszahlungsmodalitäten betreffend die E._____- Wetten, nämlich dass dafür täglich jemand zwischen 17.30-18.00 vorbei- kommen würde (UA act. 1945, 1950). Am 27. April 2021 wurde eine dieser Personen (F._____) von der Mitarbeiterin des Casinos C._____ begrüsst und von dieser zum verdeckten Ermittler der Polizei geschickt, der eine Auszahlung seines Guthabens bei E._____ wollte, woraufhin F._____ die Auszahlung vornahm (UA act. 1950 f., 2014, vgl. auch UA act. 2233). Die sichergestellten Überwachungsvideos des Casinos C._____ vom 19. bis 27. April 2021 zeigen, dass am 19., 20., 21., 26., und 27. April 2021 F._____ bzw. vom 23. bis 25. April 2021 eine unbekannte männliche Per- son zur besagten Uhrzeit im Casino C._____ vorbeiging, diese dort vom Personal des Casinos C._____ teilweise kollegial begrüsst wurden, F._____ einmal den Tresorraum betrat und an fünf der obgenannten Tage eine Geldauszahlung vornahm (UA act. 2015, Fotos UA act. 2036 ff.). - 14 - Weiter zeigte eine bei F._____ festgestellte Chat-Nachricht vom 30. August 2020, dass er von einer Mitarbeiterin ("[…]") kontaktiert wurde, als E._____ bei ihnen und im "K._____" – anderes Casino der D._____ GmbH (vgl. E. 4.4.1 nachfolgend) – nicht ging (UA act. 2018, 163). 4.3.5. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass – wie angeklagt – im Casino C._____ über die Webseite "www.E._____[…].com" vom 8. De- zember 2020 bis 27. April 2021 Sportwetten getätigt wurden, das Casino C._____ dafür keine Bewilligung hatte und solche Wetten über diese Platt- form in der Schweiz grundsätzlich illegal sind (vgl. Bericht der Gespa vom 5. August 2021 [UA act. 253]; zur Qualifikation als Grossspiel vgl. vo- rinstanzliches Urteil E. 3.1.1.1.1 S. 17 und E. 3.1.3 S. 20). Entgegen dem Beschuldigten A._____ wird den Beschuldigten kein blos- ses Unterlassen vorgeworfen, sondern vielmehr ein aktives Tun im Sinne des Organisierens und zur Verfügung Stellens (Protokoll der Berufungsver- handlung S. 14 ff.). Die Beschuldigten stellten im Casino C._____ PC-Sta- tionen auf, auf denen illegale Wettspiele durchgeführt wurden, wobei unter dem Suchfeld von Google zwei E._____-Icons (Webseite-Verknüpfungen) teilweise angezeigt wurden, verkauften die für das Wetten erforderlichen Prepaid-Karten in grossen Mengen (10'000 -20'000 pro Woche) und stell- ten die Räumlichkeiten des Casinos für die Auszahlungen der Wettspiele zur Verfügung. Das Aufsichtspersonal wusste um die Wetten, gab den Gäs- ten Hilfestellungen, forderte technischen Support bei Problemen mit "E._____" an und half bei den Auszahlungen der Gewinne, indem sie den Gästen des Casinos C._____ erklärten, wie sowie durch wen diese Aus- zahlungen erfolgen. Mit der Vorinstanz (S. 20 f.) ist festzuhalten, dass mit dieser Vielzahl von Unterstützungshandlungen zugunsten des illegalen Glücksspiels zu schliessen ist, dass solches im Casino C._____ im Sinne von Art. 130 Abs. 1 lit. a BSG organisiert bzw. zur Verfügung gestellt wurde. Der objektive Tatbestand von Art. 130 Abs. 1 lit. a BSG ist erfüllt. 4.4. Zur Organisation der beiden Beschuldigten und zum subjektiven Tatbe- stand ergibt sich Folgendes: 4.4.1. Die beiden Beschuldigten sind in der Glücksspielbranche seit vielen Jahren tätig (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Der Beschuldigte A._____ räumte dies hinsicht- lich seiner eigenen Person bei seiner Einvernahme vom 14. September 2021 ein (UA act. 2186 Ziff. 74). Er gab zudem an, neben dem Casino C._____ auch noch den Spielsalon K._____ in U._____ und das L._____ in V._____ betrieben zu haben (UA act. 2180 Ziff. 22). Betreffend den Be- schuldigten B._____ ergibt sich aus den Akten, dass er seit rund 30 Jahren - 15 - mit Geschicklichkeitsspielautomaten arbeitet (Protokoll der Berufungsver- handlung S. 5), vor rund 10 Jahren einmal mit der Eidgenössischen Spiel- bankenkommission Probleme hatte, es alsdann in Einzelfällen zu Verurtei- lungen gekommen ist (UA act. 21 Ziff. 66), er den Ablauf, wie Sportwetten getätigt werden, beschreiben kann, heute gelegentlich über "M._____" selbst Sportwetten macht (UA act. 2130 Ziff. 45, 47) und sich auch die Web- seite "E._____ einmal angesehen hat (UA act. 2134 Ziff. 79). Es ist daher ohne Weiteres als erstellt zu erachten, dass die beiden Branchenkenner waren und damit wussten, dass das Organisieren und zur Verfügung stel- len von Sportwetten via E._____ ohne die nötige Konzession oder Bewilli- gung illegal ist. Ein Verbotsirrtum kann ausgeschlossen werden. 4.4.2. Der Beschuldigte A._____ war unbestrittenermassen Geschäftsführer der D._____ GmbH und damit des Casinos C._____. Weiter ist auf die Rolle des Beschuldigten B._____ beim Casino C._____ einzugehen. Er macht mit der Berufung geltend, er habe keinen Bezug zum Tagesgeschäft ge- habt. Er und der Beschuldigte A._____ hätten übereinstimmend ausgesagt, dass letzterer das Geschäft bzw. das Casino C._____ selbstständig geführt habe (E. 4.1 hiervor). Gemäss den eigenen Aussagen von B._____ soll er ca. einmal pro Monat im Lokal gewesen sein (UA act. 2127 Ziff. 22, GA act. 63 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Aus seinen weiteren Aus- sagen erhellt, dass er sich jedoch nicht auf die Funktion "Gesellschafter" beschränkte, sondern bei der Führung des Casinos C._____ eine aktive Rolle einnahm, Mitarbeiter instruierte (UA act. 2134 Ziff. 87) und über den Geschäftsgang gut informiert war. So gab er selbst an, dass er bei seinen Besuchen auch Kontrollen durchgeführt habe (UA act. 2127 Ziff. 23; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 f.). Er sei meistens kurz vor Ge- schäftsöffnung oder am Mittag, als das Casino C._____ bereits geöffnet hatte, vorbeigegangen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 f.). Er prüfte beispielsweise, ob die Fensterscheiben geputzt waren (GA act. 63), die Lichter brannten und schaute den Gesamteindruck an (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Er wusste Bescheid, wie viele Angestellte die D._____ GmbH hat (UA act. 2126 Ziff. 13) und wie viele davon und in wel- chem Umfang beim Casino C._____ tätig waren. Er kannte sie namentlich (UA act. 2127 Ziff. 24). Gemäss dem Beschuldigten B._____ seien Perso- naleinstellungen und Löhne gemeinsam besprochen worden (GA act. 64 oben). Er war denn auch Ansprechsperson für die Mitarbeitenden, wenn sie mit dem Lohn nicht einverstanden oder zu viel oder zu wenig arbeiteten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Der Beschuldigte B._____ konnte den Vermieter der Räumlichkeiten des Casinos C._____ bezeich- nen, kannte die Zahlungsmodalitäten betreffend den Mietzins und wusste, wer alles einen Schlüssel zum Lokal besass (UA act. 2128 Ziff. 29 f.). Ebenso wusste er, wo sich der Schlüssel zu den Geräten befand, diese jeweils von einer Mitarbeiterin oder von ihm (B._____) geleert würden und welchen Umsatz diese Apparate erzielten (UA act. 2130 f. Ziff. 51 ff.). Er - 16 - war im Detail darüber informiert, wie viele Unterhaltungsautomaten – da- runter die 4 PC-Stationen – betrieben wurden, ordnete deren Aufstellen an (UA act. 2128 f., Ziff. 37), wusste mit welcher Software die PC-Stationen im Casino C._____ versehen waren (UA act. 2128 Ziff. 35), wie diese Compu- ter genutzt werden konnten, hatte eine Vorstellung über die täglich Nut- zungsdauer und die zu erwartenden und effektiven Einnahmen (UA act. 2129 Ziff. 38, 40, GA act. 64 f.). Er war ebenso darüber informiert, dass es den Kartenaussteller AntePAY nicht mehr gab und im Casino C._____ durch die Gecko Card ersetzt wurde ("Wir mussten […] die Verträge um- schreiben und neue Verträge unterzeichnen." [UA act. 2132 Ziff. 66]) und sie nun nicht mehr mit den gleichen Personen wie bei AntePAY zu tun hat- ten (UA act. 2132). Er ging auch davon aus, dass es ein gemeinsamer Ent- scheid von ihm und dem Beschuldigten A._____ war, die Gecko Karten anzuschaffen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Insgesamt wur- den wöchentlich ca. 10'000- 20'000 Gecko Cards eingekauft (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 f.). Dafür, dass der Beschuldigte B._____ zu- sammen mit dem Beschuldigten A._____ die Geschäftsführung wahrnahm, spricht auch, dass der Beschuldigte B._____ sich für die D._____ GmbH als Kontaktperson auf den Covid-19-Kredit Verträgen vom 27. März 2020 angab (UA act. 2399) und der Beschuldigte A._____ in der Steuererklärung 2020 (unterschrieben 25. August 2021, mithin vor seiner Pensionierung [UA act. 6 Ziff. 4, GA act. 63]) angab, er sowie der Beschuldigte B._____ seien die Geschäftsführer (UA act. 2414, 2417). Gemäss dem Beschuldig- ten B._____ hatten "sie" das Büro in S._____ (vgl. auch E. 4.3.1 hiervor; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Weiter ist eine enge Verbin- dung bzw. fehlende Abgrenzung zwischen der D._____ GmbH und den an- deren Firmen (I._____ GmbH, H._____ GmbH) festzustellen. Dies zeigt sich nicht nur in der gemeinsamen Adresse und den gemeinsamen Büros, sondern auch technisch. Die bei Google für das Casino C._____ genannte Telefonnummer war identisch mit jener der I._____ GmbH und dem Be- schuldigten B._____ zuzuordnen (UA act. 2011 f., 2074). Weiter ergaben die Ermittlungen, dass die Webseite "www.ddd.ch" auf die Firma H._____ GmbH registriert ist (UA act. 2011). Aufgrund dieser Vielzahl von Hinweisen bestehen für das Obergericht keine Zweifel, dass der Beschuldigte B._____ die Geschäftsführung zusammen mit dem Beschuldigten A._____ wahrge- nommen hat und die Geschäftsentscheide (wie etwa die Einführung der Gecko Card ins Sortiment) gemeinsam getroffen wurden. Von der Einver- nahme von Mitarbeitern des Casinos C._____ sind keine neuen Erkennt- nisse zu erwarten, weshalb die vom Beschuldigten B._____ gestellten Be- weisanträge abzuweisen sind. 4.4.3. Der Beschuldigte A._____ räumte ein, im Casino C._____ einmal pro Wo- che kontrolliert zu haben (UA act. 2180 Ziff. 19). Der Beschuldigte B._____ war unbestrittenermassen einmal pro Monat im Casino C._____ und führte dabei auch verschiedene Kontrollen durch. Der Beschuldigte A._____ sah - 17 - es nicht als seine Aufgabe an, zu kontrollieren, was mit den PC-Stationen gemacht werde. Es sei auch nicht an ihm, zu kontrollieren, wenn damit je- mand Kinderpornografie anschaue (UA act. 2182 Ziff. 35). Auch den Be- schuldigten B._____ schien nach Konfrontation mit den Überwachungsvi- deos nicht zu stören, wenn F._____ oder Gäste die Webseite "E._____" benützen (" […] Es kann jeder selber die Internetseiten aufrufen, die er möchte. Mich belastet mehr, dass dieser Mann hinter der Theke war." [UA act. 2137 Ziff. 109]; "[…] Ich bin der Meinung, dass es auch erlaubt ist, irgendwelche … wenn ein Gast eine Seite aufruft, wo erreichbar ist, welche nicht gesperrt ist, dann ist das nicht meine Aufgabe, ihm zu sagen, dass er das nicht darf. […]" [UA act. 2139 Ziff. 118]). Ein solches Verständnis hin- sichtlich der Geschäftsführung befremdet. Im Übrigen ist, nachdem die ille- galen Wetten via die Webseite "www.E._____[…].com" auf den Computern des Casinos C._____ regelmässig auf den PC-Stationen sichtbar und unter dem Suchfeld von Google auch E._____-Icons (Webseite-Verknüpfungen) angezeigt waren, für das Obergericht auch ausgewiesen, dass die beiden Beschuldigten das illegale Glücksspiel auf "E._____" – genauso wie die Mitarbeiter und die Gäste des Casino C._____ – mitbekommen haben. In diesem Zusammenhang muss auch die Darstellung der beiden Beschuldig- ten, die PC-Stationen seien den Gästen gegen ein Entgelt zur Verfügung gestellt worden (UA act. 2182 Ziff. 38, act. 2129 Ziff. 38), als unglaubhaft eingestuft werden. Dies widerspricht den Feststellungen der verdeckten Er- mittlungen, den Aussagen der beiden anderen Zeugen und auch den An- gaben von F._____ (UA act. 2246 Ziff. 45 ff.; E. 4.3.3 hiervor). Die beschei- denen Einnahmen aus der Internet-Nutzung der 4 PC-Stationen von mo- natlich Fr. 300.00 (GA act. 64) hätten den beiden Beschuldigten bei ihren Kontrollen als Geschäftsführer ebenso auffallen müssen, wenn diese Sta- tionen doch sicher 2 bis 3 Stunden pro Tag legal benutzt worden wären, wie es der Beschuldigte B._____ behauptet hat (UA act. 2129 Ziff. 40). Auf- fällig und für das Organisieren bzw. zur Verfügung stellen von illegalem Glücksspiel auf der Internetseite "www.E._____[…].com" spricht weiter, dass die beiden Beschuldigten die Gecko Card ins Sortiment aufgenom- men haben (vgl. vom Beschuldigten A._____ unterzeichneter Vertrag [UA act. 2183 f., 2192 ff.]), nachdem AntePAY nicht mehr zur Verfügung ge- standen hatte (UA act. 2183 Ziff. 49), und dies, obwohl für die Gecko Card keine andere Einsatzmöglichkeit als bei "www.E._____[…].com" auszu- machen ist. Gemäss Bericht der Gespa vom 5. August 2021 sei die Gecko Card mindestens seit März 2021 das mutmassliche Hauptzahlungsmittel des illegalen Sportwettanbieters "E._____" (UA act. 253) und eine Lokal- kontrolle vom 27. April 2021 auf der Domain geckocard.com habe gezeigt, dass nur eine einzige Akzeptanzstelle, deren Webseite noch im Aufbau sei, aufgelistet sei (UA act. 255). Mithin ist nicht ersichtlich – abgesehen für das illegale Glücksspiel –, wofür diese Prepaid-Karten hätten verwendet wer- den können. Die Behauptung der Beschuldigten, diese Karten hätte für Ein- käufe verwendet werden können (UA act. 2183 Ziff. 51; vgl. UA act. 2133 Ziff. 73; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12), ist falsch. Die beiden - 18 - Beschuldigten konnten somit nicht nachvollziehbar erklären, weshalb man sich für die Aufnahme der Gecko Card ins Sortiment entschieden hatte (UA act. 2133 Ziff. 75; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Der Beschul- digte A._____ meint sodann selbst, mit dieser Karte könne bei ihnen nichts erworben werden (UA act. 2183 Ziff. 52). Nachdem sich die beiden Be- schuldigten in der Glücksspielbranche auskennen sowie ein Sortimentsent- scheid regelmässig überlegt und bewusst gefällt wird, spricht dies dafür, dass sich die beiden Beschuldigten nach Wegfall der AntePAY-Karte ge- meinsam (erneut dazu) entschieden haben, dass im von ihnen geführten Casino C._____ durch das Anbieten der Gecko Card ein möglichst einfa- cher Zugang zu illegalem Glücksspiel gewährt werden soll. Ein weiteres Indiz, dass die beiden Beschuldigten mit den PC-Stationen illegales Glücksspiel organisierten bzw. zur Verfügung stellten, ist, dass auf den Computern der TeamViewer installiert war, was gemäss Bericht der Gespa vom 5. August 2021 eine grundsätzlich legale Anwendung sei, aber häufig im Zusammenhang mit illegalen Sportwetten verwendet werde (UA act. 245). In Würdigung des gesamten Beweismaterials und der verschie- denen Indizien hat das Obergericht mit der Vorinstanz keine Zweifel, dass die beiden Beschuldigten im Casino C._____ vorsätzlich illegales Glücks- spiel organisierten bzw. zur Verfügung stellten. 4.4.4. Das Organisieren und zur Verfügung stellen von illegalem Glücksspiel, mit- hin das Begehen von solchen Straftaten durch die beiden Beschuldigten, hat bereits seit längerem angedauert und war auf eine unbestimmte Dauer gerichtet. Diese Tätigkeit war zudem in eine legale Geschäftstätigkeit ein- gebettet. Die Beschuldigten haben, wie aufgezeigt (E. 4.4.2 hiervor), die Geschäftsführung für das Casino C._____ gemeinsam wahrgenommen, wobei beide regelmässige Kontrollbesuche im Casino C._____ getätigt, die Büroräumlichkeiten an derselben Adresse gehabt sowie sich mindestens 2-3 Mal pro Woche gesehen haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Sie haben zudem wichtige Entscheide im Hinblick auf das illegale Glücksspiel wie etwa die Aufnahme der Gecko Card in ihr Sortiment ge- meinsam beschlossen und realisiert. Sie erscheinen als stabiles Team. Da- mit haben sie vorsätzlich als Bande im Sinn von Art. 130 Abs. 2 BGS agiert. Entgegen dem Beschuldigten B._____ liegt denn auch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor (Plädoyer des Verteidigers Landshut S. 22), zumal bereits im Titel der vorgeworfenen Handlungen auf die Bandenmäs- sigkeit hingewiesen wurde und der Beschuldigte wusste, was ihm vorge- worfen wird. Im Übrigen liegt denn auch keine Verletzung der Begrün- dungspflicht vor (Plädoyer des Verteidigers Landshut S. 22), nachdem die Vorinstanz den Schuldspruch kurz und bündig begründet hat. Der vor- instanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen. - 19 - 5. Die Vorinstanz (E. 4) hat den Beschuldigten A._____ zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 50.00 mit einer Probezeit von 2 Jah- ren und einer Verbindungbusse von Fr. 1'500.00 verurteilt. Im Berufungs- verfahren wird die ausgefällte Strafe für den Fall eines Schuldspruchs nicht beanstandet. Inwiefern diese herabzusetzen ist (zum Verschlechterungs- verbot: Art. 391 Abs. 2 StPO), ist nicht ersichtlich, nachdem diese Strafe an der Grenze der von Gesetzes wegen auszufällenden Mindeststrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 130 Abs. 2 BGS) liegt. Unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO) erübrigen sich da- her zusätzliche Ausführungen zur Strafzumessung. 6. Die Vorinstanz (E. 5.3) hat die beschlagnahmten Gelder in der Höhe von Fr. 14'675.00 zur Hälfte mit den dem Beschuldigten A._____ auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. Die andere Hälfte wurde von der Vorinstanz mit den dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten ver- rechnet. Das ist nicht zu beanstanden und das wird im Berufungsverfahren für den Fall eines Schuldspruchs auch nicht gerügt. Diesem Grundsatz fol- gend ist die Restanz mit den obergerichtlichen Verfahrenskosten zu ver- rechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO, Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO). 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist ab- zuweisen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die auf ihn entfallen- den obergerichtlichen Verfahrenskosten, vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 1 StPO). 7.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 8. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Kostenentscheid präju- diziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). - 20 - Da es bei einer Verurteilung des Beschuldigten bleibt, drängt sich an den erstinstanzlich verlegten Kosten- und Entschädigungsfolgen keine Ände- rung auf (vorinstanzliches Urteil E. 6). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der bandenmässigen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz im Sinne von Art. 130 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 BGS. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 50.00, d.h. Fr. 9'000.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 30 Tage Frei- heitsstrafe, verurteilt. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten zurückgegeben: − Gecko Card Quittungen − Merkblatt für Verkaufsstellen Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügun- gen. 4. Das sichergestellte Bargeld im Betrag von Fr. 14'675.00 wird zur Hälfte im Umfang von Fr. 7'337.50 mit den erstinstanzlichen und obergerichtlichen Verfahrenskosten verrechnet. Der Betrag ist der Obergerichtskasse abzuliefern. - 21 - 5. 5.1. Die auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'553.65 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'000.00) werden im vollum- fänglich auferlegt. 5.2. Die auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallenden oberge- richtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 194.00, gesamthaft Fr. 2'194.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.3. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche und ober- gerichtliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgescho- ben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahre angesetzt. Hat sich er Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 22 - Aarau, 22. Mai 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Sprenger