5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und Auslagen von Fr. 180.00, insgesamt Fr. 1'680.00, werden zu 4/5 dem Beschuldigten, d.h. zu Fr. 1'344.00, auferlegt. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Linus Jaeggi für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 647.40 auszurichten. 5.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'592.35 auszurichten. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'654.00 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigen auferlegt.