2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 StGB und Art. 47 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 40.00, insgesamt Fr. 2'400.00, verurteilt. 3. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. Juli 2021 für die Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 70.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt und es wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert. - 21 - 4. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilforderung des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.