Ausführungen resultiert ein Gesamtbetrag von gerundet Fr. 2'592.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von 7.7 % bzw. 8.1 %). Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'592.35 auszurichten. 9. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2).