Da der Privatkläger hinsichtlich des Schuldpunktes obsiegt, sind ihm die im Berufungsverfahren entstandenen zusammenhängenden Anwaltskosten oder anderweitigen Auslagen zu entschädigen. Der Rechtsvertreter des Privatklägers macht mit Kostennote vom 25. Januar 2024 einen Aufwand von 10.25 Stunden à Fr. 240.00, zuzüglich Pauschalauslagen (3 %) von Fr. 75.00 sowie Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung von insgesamt Fr. 200.00, gesamthaft Fr. 2'775.40, geltend. Unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 3 AnwT und der in E. 8.2 gemachten - 20 -