Eine solche besteht vorliegend weder in Form einer eigens für die in Frage stehende Revision geschaffenen Übergangsbestimmung, noch lässt sich aus § 17 Abs. 1 AnwT darauf schliessen. Letztere Bestimmung, gemäss welcher "dieses Dekret" in seiner Gesamtheit auf alle hängigen - 19 -