AnwT vorgesehenen Regelstundenansatz, so dass der geltend gemachte Zeitaufwand grundsätzlich gestützt darauf abzugelten ist. Andererseits ist mit Bezug auf die Höhe dieses Regelstundenansatzes weiter zu differenzieren, ob die fraglichen Leistungen vor oder nach dem 1. Januar 2024 erbracht wurden, da der in § 9 Abs. 2bis AnwT vorgesehene Stundenansatz per diesem Datum von Fr. 220.00 auf Fr. 240.00 erhöht wurde.