8.2. Der Wahlverteidiger des Beschuldigten ist für den Aufwand im Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Er reichte für das Berufungsverfahren eine Kostennote in der Höhe von Fr. 4'400.20 ein. Dabei macht der Wahlverteidiger einen Stundenansatz von Fr. 300.00 geltend. Dieser in Rechnung gestellte Stundenansatz bedarf in zweierlei Hinsicht der Korrektur: Einerseits rechtfertigt die Bedeutung und Komplexität des vorliegenden Berufungsverfahrens keine Abweichung vom gesetzlich in § 9 Abs. 2bis AnwT vorgesehenen Regelstundenansatz, so dass der geltend gemachte Zeitaufwand grundsätzlich gestützt darauf abzugelten ist.