Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung mehrheitlich. Er obsiegt einzig hinsichtlich des Verzichts auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. Juli 2021 gewährten bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 70.00. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu 4/5 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.