7. Die Zivilforderung wurde sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch im Berufungsverfahren weder beziffert noch hinreichend begründet bzw. belegt. Entsprechend ist die Zivilklage mit der Vorinstanz auf den Zivilweg zu verweisen (DOLGE, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 126 StPO). - 18 -