6.3. Der Beschuldigte ist aufgrund des vorliegenden Urteils zum ersten Mal mit einer unbedingten Strafe konfrontiert; er hat die Geldstrafe in der Höhe von Fr. 2'400.00 zu bezahlen. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass ihn dieser Umstand zum Umdenken zwingen und ihn von weiteren Straftaten abhalten wird, weshalb auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. Juli 2021 für die Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 70.00 gewährten bedingten Vollzugs zu verzichten ist. Stattdessen wird der Beschuldigte diesbezüglich verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert (Art. 46 Abs. 2 StGB).