Ferner zeigte sich der Beschuldigte wenig einsichtig und vertritt noch immer die Ansicht, keine Schuld am Unfall zu tragen (act. 112 f.). Beim Beschuldigten liegt gesamthaft eine Schlechtprognose vor und es scheint notwendig, eine unbedingte Geldstrafe auszusprechen. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass erst diese unbedingte Geldstrafe dem Beschuldigten die drohenden Konsequenzen weiterer Straftaten hinreichend klar aufzeigt. Insgesamt ist damit die neue Strafe (60 Tagessätze) aufgrund der negativen Legalprognose unbedingt auszusprechen.