Er ist rund ein Jahr nach Erlass des erwähnten Strafbefehls wegen Führens eines Motofahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises erneut straffällig geworden. Des Weiteren weist der Beschuldigte mehrere Einträge im eidgenössischen Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) auf (act. 3 ff.). Angesichts der wirkungslos gebliebenen Vorstrafe (und der Administrativmassnahmen) ist nicht zu erwarten, dass der bedingte Vollzug der Geldstrafe den Beschuldigten von einer weiteren Delinquenz abzuschrecken vermag. Ferner zeigte sich der Beschuldigte wenig einsichtig und vertritt noch immer die Ansicht, keine Schuld am Unfall zu tragen (act.