5.4.2. Der Beschuldigte hat das vorliegend zur Beurteilung stehende Delikt am 22. August 2022 begangen und damit noch während der Probezeit des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. Juli 2021 für die Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 70.00 gewährten bedingten Strafvollzugs erneut delinquiert. Die ihm von der Staatsanwaltschaft Baden gewährte Bewährungschance hat er damit nicht genutzt. Er ist rund ein Jahr nach Erlass des erwähnten Strafbefehls wegen Führens eines Motofahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises erneut straffällig geworden.