Die Vorinstanz hat die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 40.00 festgelegt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7.2 S. 28). Der Beschuldigte bringt dagegen keine Einwendungen vor und eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist ausweislich der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Es hat daher diesbezüglich beim Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten sein Bewenden. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 2'400.00 (60 x Fr. 40.00).