5.3.3. Unter Berücksichtigung des leichten Tatverschuldens sowie der straferhöhenden Täterkomponenten erweist sich mit der Vorinstanz eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen. 5.3.4. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).