Der Beschuldigte ist verwitwet, hat eine volljährige Tochter und lebt aktuell mit seinem 25-jährigen Stiefsohn zusammen (act. 108). Seine persönlichen Verhältnisse erscheinen stabil, womit sich die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten als durchschnittlich erweist. Des Weiteren hat der Beschuldigte während des gesamten Strafverfahrens die Ansicht vertreten, dass der Privatkläger die Schuld am Unfall trage. Eine massgebliche Einsicht und Reue, welche eine Strafminderung rechtfertigen würde, kann damit nicht erkannt werden. Insgesamt überwiegen damit die negativen Täterkomponenten.