Entzug oder Aberkennung des Ausweises nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und damit (ebenfalls) aus dem Bereich des Strassenverkehrsrechts auf, mit welcher er am 8. Juli 2021, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 70.00 und einer Busse von Fr. 1'200.00 verurteilt wurde. Die vorliegende Tat hat er zudem noch während der Probezeit begangen. Diese Faktoren wirken sich beide straferhöhend aus. Der Beschuldigte ist verwitwet, hat eine volljährige Tochter und lebt aktuell mit seinem 25-jährigen Stiefsohn zusammen (act. 108).