Dabei handelt es sich insgesamt um nicht allzu schwere Beeinträchtigungen der unter Art. 125 Abs. 1 StGB fallenden möglichen Körperverletzungen. Angesichts dieser Sachlage und in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ist das Verschulden des Beschuldigten noch als leicht einzustufen, so dass eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen als eine angemessene Strafe erscheint. 5.3.2. In Bezug auf die Täterkomponente gilt was folgt: Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, - 15 -