Es wäre für ihn aber in Anbetracht der Umstände ein Leichtes gewesen, schon weit vor dem Fussgängerstreifen ein Hupsignal abzugeben und schliesslich vor dem Fussgängerstreifen anzuhalten. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist erwiesen, dass der Privatkläger durch die Kollision eine 4 cm grosse Rissquetschwunde am linken Ellbogen, ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma sowie leichte, oberflächliche Hautschürfungen erlitten hat (vgl. act. 42 ff.). Dabei handelt es sich insgesamt um nicht allzu schwere Beeinträchtigungen der unter Art. 125 Abs. 1 StGB fallenden möglichen Körperverletzungen.