Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Tatkomponente deshalb vor allem, wie weit der Beschuldigte die von ihm begangene Sorgfaltspflichtverletzung nach den inneren und äusseren Umständen hätte vermeiden können. Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den auf ihn zu rennenden Privatkläger und damit die einhergehende Gefahr bereits vor der Kollision frühzeitig erkannte und sein Tempo entsprechend reduzierte. Es wäre für ihn aber in Anbetracht der Umstände ein Leichtes gewesen, schon weit vor dem Fussgängerstreifen ein Hupsignal abzugeben und schliesslich vor dem Fussgängerstreifen anzuhalten.