5.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze zur Strafzumessung wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (BGE 144 IV 217 E. 3; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Nach Art. 47 Abs. 1 StGB hat das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen und dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Gemäss Art.