5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten (Gesamt-) Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 40.00 (inkl. widerrufener Strafe) verurteilt. 5.2. Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung ist nach Art. 125 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. - 14 - Bei der Wahl der Sanktionsart ist mit der Vorinstanz auf eine Geldstrafe zu erkennen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2 S. 23).