Die Körperverletzung des Privatklägers war damit für den Beschuldigten voraussehbar. Bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten wäre ein Anhalten vor dem Fussgängerstreifen zudem ohne Weiteres möglich und die Kollision mit dem 1 bis 2 Meter nach dem Fussgängerstreifen (aus Sicht des Beschuldigten) die Strasse überquerenden Privatkläger demzufolge vermeidbar gewesen. 4.5. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB ist demzufolge erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Der Beschuldigte ist folglich der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.