4.4.7. Mit Blick auf die Vorhersehbarkeit und die Vermeidbarkeit des Erfolgs kann auf die korrekten und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2.5 S. 20 ff.). So vermag das plötzliche Überqueren der Strasse kurz vor dem Fussgängerstreifen durch den Privatkläger das Verhalten des Beschuldigten als Ursache der Körperverletzung nicht in den Hintergrund zu drängen und somit den adäquaten Kausalzusammenhang nicht zu unterbrechen. Die Körperverletzung des Privatklägers war damit für den Beschuldigten voraussehbar.