4.4.6. Nach dem Dargelegten hat der Beschuldigte seine Sorgfaltspflichten gemäss Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 31 SVG, beide in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG, verletzt, indem er trotz der sich ihm präsentierenden Gefahrensituation mit einem rennenden, sich dem Fussgängerstreifen nähernden 9-jährigen Kind weder ein Hupsignal von sich gab noch sein Auto vor dem Fussgängerstreifen zum Stillstand brachte und damit die erforderliche (erhöhte) Aufmerksamkeit nicht aufbrachte.