E. 3.4). Dass der Beschuldigte schliesslich sein Tempo aufgrund des rennenden Privatklägers bereits reduziert hatte, als es zur Kollision mit ihm kam, lässt die Sorgfaltspflichtwidrigkeit nicht entfallen. Allerdings gilt es dies bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. E. 5.3.1 nachfolgend).