Beides hat er nicht getan. Bevor er aber nicht davon ausgehen konnte, dass der Privatkläger ihn wahrgenommen und ihm zu verstehen gegeben hatte, dass er sich richtig verhalten und insbesondere auch im Bereich des Fussgängerstreifens die Strasse nicht überqueren würde, bestand ein erhöhtes Risiko und damit die Pflicht für den Beschuldigten, anzuhalten. Die Sorgfaltspflicht des Beschuldigten wurde im Übrigen nicht dadurch aufgehoben, dass der Privatkläger die Strasse knapp (d.h. rund 1 bis 2 Meter) vor dem Fussgängerstreifen betreten hatte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_922/2008 vom 2. April 2009 - 13 -