Der Beschuldigte nahm gestützt auf seine Aussagen vor Vorinstanz die konkreten Anzeichen eines möglichen Fehlverhaltens des 9-jährigen Privatklägers vielmehr wahr und reduzierte entsprechend seine Geschwindigkeit. Gestützt auf die sich ihm präsentierende Situation war der Beschuldigte, wie oben dargelegt (vgl. E. 4.4.4 hiervor), allerdings dazu verpflichtet, die zweideutige Situation mit einem Warnsignal (Hupen) zu klären und/oder auf der Höhe des Kindes – auf jeden Fall vor dem Fussgängerstreifen – anzuhalten (vgl. auch BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 m.w.H.). Beides hat er nicht getan.