4.4.5. Aufgrund dessen, dass der Privatkläger nicht ruhig seines Weges ging, sondern sich dem Beschuldigten bzw. dem Fussgängerstreifen rennend näherte, durfte der Beschuldigte nicht darauf vertrauen – und vertraute offenbar auch nicht darauf –, dass der Privatkläger auf den Verkehr achtete und sich jederzeit richtig verhalten würde. Der Beschuldigte nahm gestützt auf seine Aussagen vor Vorinstanz die konkreten Anzeichen eines möglichen Fehlverhaltens des 9-jährigen Privatklägers vielmehr wahr und reduzierte entsprechend seine Geschwindigkeit.