4.4.4. Zum Tatzeitpunkt herrschten gute Sichtverhältnisse und der Unfall ereignete sich auf einer geraden Strecke (act. 18, 29 f.). Der Beschuldigte gab während der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, den Privatkläger auf dem Trottoir auf der S-Strasse in QS._____ aus einer Distanz von 30 bis 40 Metern gesehen zu haben, wobei dieser auf ihn zu gerannt sei (act. 34, 107, 112). Hielt er anlässlich der polizeilichen Befragung noch fest, normal weitergefahren zu sein, als er den Privatkläger ein erstes Mal bemerkte (act.