42 ff.). Im Übrigen kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2.2 S. 14 f.), gemäss welchen bei den beim Privatkläger diagnostizierten Verletzungen und dem gestützt darauf erfolgten Heilungsverlauf von einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB auszugehen ist. 4.4. 4.4.1. Zu prüfen ist demnach im Weiteren, ob der Beschuldigte die einfache Körperverletzung des Privatklägers fahrlässig verursacht hat.