Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie beispielsweise das Mitverschulden der Geschädigten bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler als Mitursache - 10 -