Die Frage, ob die Beschädigung an der vorderen rechten Fahrzeugecke bereits vorbestanden hatte, kann dabei offengelassen werden und auf die dazu beantragte Befragung der Fahrzeughalterin H._____ (Berufungsbegründung S. 2) ist zu verzichten. Vielmehr ist in Würdigung der Aussagen des Beschuldigten sowie des Spurenbildes (Abwischspuren) erstellt, dass der Privatkläger 1 bis 2 Meter vor dem Beschuldigten die Strasse überquert hat und dann von dessen Auto frontal-seitlich erfasst wurde. Solches hat auch die Auskunftsperson J._____ bestätigt, der festgehalten hat, dass der -9-