Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger zumindest frontal-seitlich und nicht seitlich vom Auto des Beschuldigten erfasst wurde. Ein seitlicher Zusammenstoss im vom Beschuldigten geltend gemachten Sinne ist damit auszuschliessen. Die Frage, ob die Beschädigung an der vorderen rechten Fahrzeugecke bereits vorbestanden hatte, kann dabei offengelassen werden und auf die dazu beantragte Befragung der Fahrzeughalterin H._____ (Berufungsbegründung S. 2) ist zu verzichten.