3.2.2. Der Beschuldigte hat anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. August 2022 und somit tatnah ausgesagt, der Privatkläger sei 1 bis 2 Meter vor seinem Auto auf die Strasse gerannt (act. 34). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung liess er diese Tatsache wiederholen (act. 112). Diesbezüglich gilt es auch auf die aktenkundigen Bilder hinzuweisen, welche Abwischspuren des Privatklägers an der vorderen, rechten Fahrzeugecke am Auto des Beschuldigten nach der stattgefundenen Kollision zeigen (act. 31 f.). Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger zumindest frontal-seitlich und nicht seitlich vom Auto des Beschuldigten erfasst wurde.