3.2. 3.2.1. Der Beschuldigte macht mit Berufung in sachverhaltlicher Hinsicht geltend, dass die Frage, ob der Privatkläger frontal, frontal-seitlich oder seitlich vom Auto des Beschuldigten erfasst wurde, entgegen der Ansicht der Vorinstanz von zentraler Wichtigkeit sei (Berufungsbegründung Rz. 12 S. 7). Aus Sicht des Beschuldigten sei der Privatkläger durch die eigene Bewegung seitlich ins Auto gerannt, weshalb man im vorliegenden Fall gar nicht von einem "Erfassen" sprechen könne; vielmehr sei der Privatkläger durch den seitlichen Zusammenstoss zurück aufs Trottoir "abgewiesen" worden (Berufungsbegründung Rz. 13 f. S. 7 f.).