29 f., 34 und 107). Weiter ist zugunsten des Beschuldigten, der solches stets festhielt, davon auszugehen, dass sich die Kollision zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten rund 1 bis 2 Meter nach dem Fussgängerstreifen (aus Sicht des Beschuldigten) ereignete (act. 34, 108 f. und 112; Berufungsbegründung Rz. 4 S. 4).