Dies führt indessen nicht dazu, dass bereits gestützt auf diesen Umstand der angeklagte Sachverhalt ungenügend konkretisiert wäre, wird dieser doch aufgrund der übrigen Ausführungen klar eingegrenzt. So wird dem Beschuldigten vorgeworfen, aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit und Sorgfalt den sich auf dem Trottoir in Richtung Fussgängerstreifen nähernden Privatkläger übersehen zu haben, weshalb es anschliessend zu einer Kollision am Fussgängerstreifen gekommen sei. Ort und Zeit des Unfalls werden dabei genau angegeben ( T._____, S-Strasse, Fussgängerstreifen nach rechtsseitiger Einmündung QR-Strasse, begangen am Montag, 22. August 2022, 13:10 Uhr).